Artikel 19
Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke
Die Unionsmarke ist ein Gegenstand des Vermögens für das gesamte Gebiet der EU. Die Unionsmarke wird behandelt wie eine nationale Marke des Mitgliedstaates, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Inhaber in keinem Mitgliedsstaat einen Wohnsitz oder Sitz, so ist der Sitz der Niederlassung relevant. Besteht auch keine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat, so gilt der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat. Gibt es mehrere Inhaber, so ist der erstgenannte Inhaber entscheidend.
Verordnung
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